Nutzungsbedingungen für die Software CAPAMAP

§ 1 Anwendungsbereich und Regelungsgegenstand
1) GP+S stellt dem Kunden während der Vertragslaufzeit die Software in der aktuellen Version zur entgeltlichen Nutzung auf Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zur Verfügung. Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung auf der Internetseite von GP+S unter https://www.gps-consulting.com/leistungen/software-capamap/
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, GP+S hat ihnen ausdrücklich zugestimmt.

§ 2 Leistungen
(1) Der Kunde erhält von GP+S die Zugangsdaten für die Software samt Speicherplatz für seine eigenen Daten auf einem Server zur Nutzung über das Internet. Der Quellcode der Software ist nicht Bestandteil des Vertrags.
(2) Während der Vertragslaufzeit (§ 12) erbringt GP+S folgende weitere Leistungen:

(a) Support (§ 6)
(b) Fehlerbeseitigung (§ 7)
(c) Updates

(3) Darüber hinausgehende Leistungen werden von GP+S nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung gegen zusätzliche Vergütung erbracht (§ 9).
(4) GP+S ist berechtigt, einzelne Leistungen von Dritten vornehmen zu lassen. Soweit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlich, dürfen diesen Dritten Unterlagen, Informationen und Daten des Kunden im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben zugänglich gemacht werden.
(5) Der Kunde benennt bei Bedarf Personen, die zum Leistungsabruf berechtigt sind und an die sich GP+S bei Rückfragen wenden kann. Änderungen der Kontaktdaten werden vom Kunden zeitnah aktualisiert.

§ 3 Nutzung der Software
§ 3.1 Nutzungsvoraussetzungen
(1) Der Kunde sorgt dafür, dass er die technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllt, um die Software nutzen zu können.
(2) Für den Zugang über das Internet ist einer der folgenden Browser in seiner aktuellen Version zu verwenden: Google Chrome, Mozilla Firefox, Microsoft Edge oder Apple Safari.
(3) Sollte der Kunde die Nutzung seines eigenen Microsoft Azure Active Directory wünschen, muss dieses so konfiguriert werden, dass es als Authentifizierungsservice für die Software nutzbar ist. Auf den CAPAMAP Leitfaden zur Einrichtung wird verwiesen.

§ 3.2 Nutzungsrecht
(1) Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Überdies unterliegen das Logo und die Bezeichnung der Software als deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 30 2018 217 603 markenrechtlichem Schutz.
(2) GP+S räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software während der Vertragslaufzeit bestimmungsgemäß zu nutzen. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, erstreckt sich das Nutzungsrecht nicht auf mit dem Kunden gem. §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software oder Teile davon Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und hat unberechtigte Zugriffe durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kun-de teilt GP+S unverzüglich mit, wenn er von derartigen Zugriffsversuchen oder anderen Datenmanipulationen Kenntnis erlangt. Soweit sich eine Verdachtsmeldung später als unbegründet herausstellt, trifft den Kunden keine Haftung.
(4) Von GP+S in der Software bereitgestellter Inhalt (z. B. Blueprints, Templates, Tutorials, Handbuch) darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von GP+S veröffentlicht werden.
(5) Auf Anfrage kann für einen begrenzten Zeitraum eine Test-Version der Software zur Verfügung gestellt werden. GP+S erbringt Leistungen betreffend Support (§ 6), Fehlerbeseitigung (§ 7) und Updates (§ 8) der Test-Version nach bester Möglichkeit, ohne jedoch dazu verpflichtet zu sein. Der Kunde willigt mit der Nutzung der Test-Version ein, dass GP+S Mitarbeiter Zugriff auf die Test-Version haben, um den Kunden in der Testphase bestmöglich bei der Nutzung der Software zu beraten und bei Fragen zu Funktionalitäten der Software unterstützen zu können. Die Einwilligung des Kunden gilt ausdrücklich nur für den zeitlich begrenzten Testzeitraum und nicht für entgeltlich erworbene Lizenz.
(6) Das CAPAMAP KI-gestützte Feature zur Generierung von Kurzbeschreibungen basiert auf dem Modell ChatGPT-4o und verwendet die Open AI API. Der Kunde ist für die Nutzung des Features und die Einhaltung aller Pflichten aus der DSGVO selbst verantwortlich. GP+S Consulting übernimmt keine Verantwortung für die Datenverarbeitung mittels der KI-Anwendung, wird den Kunden jedoch bei der Erfüllung seiner Pflichten unterstützen, indem alle notwendigen Informationen zur KI bereitgestellt werden. Die vertragsgemäße Nutzung der Funktionen der CAPAMAP KI bedarf nicht der Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine solche wäre dem vorliegenden Vertragszweck wesensfremd. Der Kunde ist daher dazu angehalten, seine Mitarbeiter anzuweisen, keine personenbezogenen und anderen kritischen Informationen in die Titel der Objekttypen einzugeben, damit diese nicht durch die KI verarbeitet werden. Es wird empfohlen, diese Anweisung in einer internen KI-Richtlinie festzuhalten, um mögliche Verstöße gegen die DSGVO zu vermeiden. 
(7) Der Kunde haftet für alle Schäden, die GP+S aus einer Verletzung des Urhebers- oder Markenrechts entstehen.

§ 3.3 Nutzungsumfang
(1) Die Anzahl maximal zulässiger Nutzer des Kunden ergibt sich aus dem Angebot.
(2) Überschreitet der Kunde die Grenzen seiner laufenden Lizenz, teilt er dies GP+S unaufgefordert mit. GP+S behält sich eine Überprüfung der Nutzer des Kunden vor.
(3) Eine gem. Abs. 2 veranlasste Anpassung des zulässigen Nutzungsumfangs erfolgt regelmäßig im Zuge der jährlichen Vertragsverlängerung (§ 12 Abs. 2) und wird entsprechend bei der Vergütungspflicht (§ 11) berücksichtigt. Im Einzelfall behält sich GP+S eine unterjährige Anpassung sowie die Nachforderung von Lizenzgebühren vor.

§ 4 Nutzung der Arbeitsergebnisse
(1) Dem Kunden steht ein lediglich nach Maßgabe des nachfolgenden Absatzes beschränktes, unwiderrufliches Nutzungsrecht an den vom ihm mit der Software erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Capability-Beschreibungen, Capability-Maps) zu. Eine Bearbeitung der Arbeitsergebnisse ist nur mit der Software möglich und setzt ein fortbestehendes Nutzungsrecht (§ 3.2 Abs. 2) voraus. Ohne dieses ist lediglich ein maschinenlesbarer Datenexport möglich.
(2) Veröffentlicht der Kunde von ihm mit der Software erstellte Arbeitsergebnisse, muss er deren Herkunft mit einem geeigneten Hinweis auf die Software erkennbar machen (z. B. „Erstellt mit CAPAMAP“).

§ 5 Verfügbarkeit des Servers
(1) Die Verfügbarkeit des Servers beträgt 99,9%, im Monatsmittel (Betriebszeit 365 Tage, 24 Stunden). Auf diesen Wert nicht anzurechnen und damit keine Ausfallzeit sind Zeiträume, in denen der Zugriff auf den Server aufgrund von Wartungsarbeiten (z. B. Updates oder Fehlerbeseitigungen) oder GP+S nicht zuzurechnenden Störungen nur eingeschränkt möglich ist.
(2) Wartungsarbeiten werden üblicherweise in den Zeiten von Montag bis Donnerstag, 18:00 bis 20:00 Uhr, sowie Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, 7:00 Uhr, vorgenommen. GP+S wird den Kunden nach Möglichkeit drei Tage im Voraus per E-Mail über geplante Wartungsarbeiten samt Grund und voraussichtlicher Dauer informieren. Die Nutzer erhalten eine entsprechende Information auf der Benutzeroberfläche der Software.
(3) Die Messung der Ausfallzeit beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Server nicht mehr erreichbar ist oder nicht mehr auf Anfragen antwortet. Die Ausfallzeit endet, sobald GP+S die Störung beseitigt hat und der Server für den Kunden wieder verfügbar ist. Eine ausdrückliche Mitteilung über die Störungsbeseitigung erfolgt nicht.
(4) Für jeden Monat, in dem die Verfügbarkeit gem. Abs. 1 nicht erreicht wird, wird dem Kunden auf Verlangen ein Betrag in Höhe von 50% seiner für diesen Monat geschuldeten Vergütung laut beauftragtem Ange-bot gutgeschrieben.

§ 6 Support
(1) GP+S hält montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr – außer an Feiertagen in Hessen, Deutschland – qualifiziertes Personal für Anfragen des Kunden bereit, um ihn bei Problemen und Fragen zur Bedienung der Software zu unterstützen.
(2) Anfragen sind per E-Mail an die Adresse zu richten. Sie werden nach Eingang innerhalb der Servicezeiten (Abs. 1) so rasch wie möglich bearbeitet. Sofern es sich nicht um einen Fall der Fehlerbeseitigung handelt (§ 7), kann die Lösung eines Problems innerhalb einer bestimmten Zeit nicht versprochen werden.
(3) GP+S ist nicht verpflichtet, Anfragen des Kunden zu beantworten,
• (a) die offensichtlich darauf beruhen, dass die in der Dokumentation zur Software angegebenen Mindest-Systemvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
• (b) die sich auf Produkte oder Betriebsstörungen beziehen, die offensichtlich nicht mit der Software und den zu ihrem Betrieb notwendigen Voraussetzungen im Zusammenhang stehen, z.B. Virenscanner oder sonstige Security Software,
• (c) deren Inhalt den Wunsch des Kunden widerspiegelt, in der Software nicht vorhandene und in der Dokumentation zur Software nicht versprochene zusätzliche Funktionen oder Gestaltungsmöglichkeiten zu realisieren, z. B. Applikationsentwicklungen oder Benutzerkonfigurationen,
• (d) die dadurch entstanden sind, dass der Kunde unzulässige Installationen bzw. Konfigurationen der Software oder undokumentierte Eingriffe vorgenommen hat, z.B. beim manuellen Ändern von Dateien.

§ 7 Fehlerbeseitigung
(1) GP+S beseitigt Störungen im Zusammenhang mit der Software, die während der Vertragslaufzeit auftreten, mit Rücksicht auf ihren Schweregrad, wobei das gleichzeitige Auftreten mehrerer Störungen eine Störung der nächsthöheren Kategorie begründen kann:
(a) Kritische Störung (hohe Priorität): Störung, die einen Ausfall der Software oder wesentlicher Teile da-von verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist – Beispiel: Die Software startet nicht bzw. stürzt ab.
(b) Wesentliche Störung (mittlere Priorität): Störung, die die Nutzung der Software derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit ihr nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist – Beispiel: Vorschläge bei der Dublettenprüfung für Capabilities funktionieren nur eingeschränkt.
(c) Sonstige Störung (geringe Priorität): Störung, die zwar lästig ist, die Nutzung der Software jedoch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt – Beispiel: Darstellungsprobleme in der Benutzeroberfläche.
(2) Der Kunde meldet Störungen unverzüglich nach ihrem Auftreten per E Mail an die Adresse . Die Meldung enthält eine Einstufung der Störung nach Abs. 1 im Hinblick auf die befürchteten Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb des Kunden. Sie muss so genau sein, dass GP+S ziel-gerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann. Die Störungsmeldung muss Folgendes beinhalten:
• Beschreibung der Fehlersymptome
• Screenshots der Fehlermeldung
• Zeitpunkt des Fehlers
• Schritte zur Reproduktion des Fehlers
• Beschreibung des IT-Systems des Kunden (Betriebssystem und Browser)
• Kontaktdaten für Rückfragen per Telefon oder Videokonferenztool (vorzugsweise MS Teams)
(3) GP+S wird auf eine Störungsmeldung, die den Anforderungen von Abs. 2 genügt, mit Rücksicht auf die Einstufung nach Abs. 1 eine erste Rückmeldung geben („Reaktionszeit“) und die Störung beseitigen („Beseitigungsfrist“). Zeiträume außerhalb der Servicezeiten gem. § 6 Abs. 1 werden dabei nicht mitgerechnet.
(a) Kritische Störung: Reaktionszeit 2 Stunden, anschließend Benachrichtigung über Fortschritte bei der Beseitigung alle 2 Stunden, Beseitigungsfrist 8 Stunden
(b) Wesentliche Störung: Reaktionszeit 4 Stunden, Beseitigungsfrist 24 Stunden
(c) Sonstige Störung: Reaktionszeit 8 Stunden, Beseitigungsfrist 48 Stunden
(4) Soweit für GP+S absehbar ist, dass sich eine kritische oder wesentliche Störung nicht innerhalb der vor-gesehenen Beseitigungsfrist beseitigen lässt, wird sie zunächst eine Behelfslösung bereitstellen und an-schließend die Störung so schnell wie möglich beheben.
(5) Ist die behauptete Störung nicht nachweisbar, reproduzierbar oder GP+S nicht zuzurechnen, behält sich GP+S vor, dem Kunden den angefallenen Beseitigungsaufwand in Rechnung zu stellen.
(6) Ohne besondere Vereinbarung (§ 9) ist GP+S nicht dazu verpflichtet, Störungen zu beheben, die auf unsachgemäße Bedienung der Software durch den Kunden, höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind.

§ 8 Updates
(1) GP+S wird dem Kunden nach Möglichkeit Updates zur Verfügung stellen, die nach Erscheinen automatisch auf dem Server installiert werden. Informationen über das jeweils aktuelle Release samt Beschreibung neuer und geänderter Funktionen sind über die Benutzeroberfläche der Software einsehbar.
(2) Mit Hilfe der Updates wird die Software kontinuierlich verbessert, der allgemeinen technischen Entwicklung und den Anforderungen der Nutzer angepasst. Nach einem Update können deshalb neue Funktionen der Software zur Verfügung stehen und bisherige Funktionen können sich z.B. in ihrem Ablauf oder bei der Benutzerführung anders darstellen.

§ 9 Zusätzliche Unterstützungsleistungen
(1) Den Parteien steht es frei, über die vertraglich von GP+S geschuldeten Leistungen hinaus weitere Unterstützungsleistungen für die Software gegen gesonderte Vergütung zu vereinbaren.
(2) Derartige zusätzliche Leistungen können insbesondere sein:
(a) Behebung von Störungen, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung der Software durch den Kunden, durch höhere Gewalt (§ 14 Abs. 4 S. 2), Eingriffe Dritter oder durch sonstige nicht von GP+S zu verantwortende Umstände entstanden sind
(b) Beratung und Schulung von Mitarbeitern des Kunden im Umgang mit der Software
(c) Inhaltliche und strukturelle Beratung beim Aufbau einer Map

§ 10 Mitwirkungspflichten des Kunden
(2) Der Kunde sorgt dafür, dass seine Nutzer die gestaffelten Befugnisse für die Arbeit mit der Software (Viewer, Editor, Administrator) verantwortungsvoll ausüben.
(3) Der Kunde wird GP+S bei Supportanfragen und Fehlermeldungen alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung zu stellen. Falls es zur Analyse oder Beseitigung von Fehlern notwendig ist, gewährt der Kunde GP+S vorübergehend Zugang zu seiner Hard- und Software-Infrastruktur.
(4) Soweit der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, übernimmt GP+S keine Haftung für Datenverlust oder sonstige Schäden des Kunden. GP+S behält sich zudem vor, dadurch entstehenden Auf-wand dem Kunden in Rechnung zu stellen und etwaig vereinbarte Leistungstermine entsprechend zu verschieben. Sonstige Ansprüche und Rechte von GP+S bleiben unberührt.
(5) Der Kunde ist verpflichtet Sicherheitsvorfälle bzw. sicherheitsrelevante Ereignisse, die ihm bekannt wer-den und direkten oder in-direkten Einfluss auf die von GP+S bereitgestellte Anwendung CAPAMAP haben können, zeitnah an GP+S über die folgende E-Mail-Adresse zu melden:
„Falschmeldungen“ von Ereignissen, die sich im Nachhinein nicht als Vorfälle herausstellen, ziehen keine negativen Folgen nach sich.

§ 11 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem beauftragten Angebot.
(2) Die Vergütung für die Nutzung der Software (§ 2 Abs. 1 S. 1) und die damit verbundenen Pflegeleistungen (§ 2 Abs. 2) ist jährlich im Voraus zu entrichten. Etwaige Unterstützungsleistungen (§ 9) sowie sonstige Dienstleistungen werden nach Aufwand abgerechnet.
(3) Reisekosten und Spesen werden gesondert abgerechnet. Für Reisezeiten fällt die Hälfte des vereinbarten Stundensatzes an. Sagt der Kunde vereinbarte Vor-Ort-Termine weniger als 48 Stunden vor Beginn ab, behält sich GP+S vor, ihm die entstandenen Kosten für Anfahrt und Übernachtung bzw. Stornogebühren in Rechnung zu stellen.
(4) Die Vergütung wird nach der Übermittlung einer ordnungsgemäßen Rechnung per E Mail oder postalisch an die im Angebot benannte Adresse des Kunden 30 Kalendertage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(5) GP+S behält sich das Recht vor, zum Jahreswechsel die Preise bei Bedarf anzupassen. Sie wird den Kunden so rechtzeitig von dieser Absicht informieren, dass er sein Kündigungsrecht (§ 12 Abs. 2) ungehindert ausüben kann.
(6) Der Kunde kann nur mit Forderungen gegen GP+S aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig fest-gestellt sind. Außerhalb von § 354a HGB kann der Kunde Ansprüche aus seinem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GP+S an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Kunden nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.

§ 12 Vertragslaufzeit, Kündigung und Datenmanagement nach Beendigung
(1) Der Vertrag wird zunächst für ein Jahr abgeschlossen. Er beginnt vier Wochen nach der Beauftragung des Angebotes durch den Kunden. Die Leistungspflicht von GP+S (§ 2) beginnt, sobald der Kunden die nötigen Vorkehrungen für die Anbindung seiner Microsoft Azure Active Directory getroffen hat oder der Kunde GP+S die für die Nutzung von CAPAMAP zu berechtigende Nutzer bzw. Nutzerdaten (geschäftliche E-Mail-Adresse) mitgeteilt hat.
(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt wird.
(3) Das beiderseitige Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für GP+S besteht insbesondere darin, dass der Kunde
a) ihr Urheberrecht an der Software verletzt oder
b) sich mit der gem. § 11 geschuldeten Vergütung für mehr als zwei Monate in Zahlungsverzug befindet.
(4) Gleich aus welchem Grund der Vertrag endet, wird GP+S nach 30 Kalendertagen sämtliche dem Kunden zugeordnete Daten auf dem Server löschen. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde schriftlich die Herausgabe der Daten in maschinenlesbarem Format verlangen.

§ 13 Mängelgewährleistung
(1) GP+S gewährleistet, dass die Software die vereinbarte Beschaffenheit hat, sobald sie dem Kunden zur Verfügung gestellt wird (Gefahrübergang). Sie ist nicht mit Mängeln behaftet, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Der Kunde hat die Software bei Gefahrübergang unverzüglich auf Mängel hin zu untersuchen und diese GP+S innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die recht-zeitige Anzeige, gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software auch insoweit als genehmigt.
(3) Fristgerecht angezeigte Mängel beseitigt GP+S im Rahmen der technischen Möglichkeiten unverzüglich. Die konkrete Art der Mangelbeseitigung steht im Ermessen von GP+S.
(4) Der Kunde unterstützt GP+S bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung nach Maßgabe von § 10 Abs. 3.
(5) Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr ab Gefahrübergang.
(6) Erbringt GP+S Leistungen bei der Mangelsuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, be-hält sich GP+S vor, dadurch entstehenden Aufwand dem Kunden in Rechnung zu stellen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar, reproduzierbar oder GP+S nicht zuzurechnen ist.

§ 14 Haftung
(1) Beide Parteien haften für Schäden aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, soweit sie ein Ver-schulden trifft.
(2) Der Höhe nach ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit auf den für die schädigende Partei im Zeitpunkt der Pflichtverletzung typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, pro Vertragsjahr maximal aber auf einen Betrag in Höhe von 50% der Jahresvergütung. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(3) Die außervertragliche Haftung bleibt unberührt.
(4) Beide Parteien werden von ihren jeweiligen Leistungspflichten befreit, soweit sie sie aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen können. Höhere Gewalt bezeichnet Umstände, die außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei liegen, beispielsweise Streiks, Epidemien, Naturkatastrophen, Ausfälle der Energieversorgung oder technischen Infrastruktur sowie Unruhen, Terroranschläge oder Kriegshandlungen.

§ 15 Rechte Dritter
(1) Machen Dritte Ansprüche gegenüber dem Kunden aufgrund behaupteter Schutzrechtsverletzungen durch die zur Nutzung überlassene Software geltend, stellt GP+S den Kunden von diesen Ansprüchen frei. Dies setzt voraus, dass der Kunde GP+S unverzüglich über die Inanspruchnahme informiert und jegliche Handlungen gegenüber dem Dritten nur in Absprache mit GP+S vornimmt.
(2) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden daran hindern, das ihm eingeräumte Nutzungsrecht an der Software wahrzunehmen, unterrichtet er GP+S unverzüglich.

§ 16 Datenschutz
GP+S hält bei der Verarbeitung der personenbezogenen Informationen des Kunden die gesetzlichen Vor-schriften zum Datenschutz ein. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO).

§ 17 Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Zur kontinuierlichen Verbesserung der Software und zur Vermeidung von Lizenzmissbrauch erhebt GP+S während ihrer Verwendung durch den Nutzer folgende statistische Daten:
• Anzahl Maps, Objekte, Datenfelder & Views
• Anzahl registrierter & aktiver Nutzer
• Aufruf einzelner Funktionen
• Auftreten technischer Probleme
(2) Bei den genannten Daten handelt es sich nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da keine einzelnen Nutzer identifiziert werden und diese mittels der erhobenen Daten auch nicht identifiziert werden können.

§ 18 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden über alle ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gelangten vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen bewahren und diese weder weitergeben noch auf sonstige Art verwerten.
(2) Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nicht, wenn die betreffende Information aufgrund des Beschlusses eines Gerichts, der Anordnung einer Behörde oder eines Gesetzes offen zu legen ist. Die derart verpflichtete Partei wird die andere Partei unverzüglich von der Offenlegung unterrichten und die Informationen so offenlegen, dass die Vertraulichkeit soweit wie möglich gewahrt bleibt.

§ 19 Referenzierung
Sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, darf ihn GP+S in ihren Vertriebs- und Marketingunterlagen als Referenz aufführen. Dabei kann auch das Logo des Kunden verwendet und ein Link auf seine Internetseite gesetzt werden.

§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Soweit nicht anders geregelt, bedürfen Erklärungen zwischen den Parteien der Schriftform, wobei E Mail genügt.
(2) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Gerichtsstand ist Bad Homburg v.d.H.
(4) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein bzw. werden oder eine an sich notwendige Bestimmung nicht enthalten sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien bemühen sich, in diesem Fall eine einvernehmliche Regelung zu finden.